Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze
§ 3 Gemeinnützigkeit
§ 4 Mitgliedschaft
§ 5 Mitgliedsbeiträge
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 7 Organe des Vereins
§ 8 Die Mitgliederversammlung
§ 9 Der Vorstand
§ 10 Geschäftstelle
§ 11 Kassenprüfer
§ 12 Auflösung des Vereins
§ 13 Inkrafttreten

Beitragsordnung

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Beitragsordnung als PDF

 

§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen "Initiative Biotechnologie und Nanotechnologie", Kurzform IBiNa

  2. Der Verein soll im Vereinsregister eingetragen werden. Er führt nach der Eintragung den Namen: "Initiative Biotechnologie und Nanotechnologie e. V.".

  3. Sitz des Vereins ist Marburg.

  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

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§ 2
Zweck, Aufgaben und Grundsätze

Zweck des Vereins ist es, die bio- und nanotechnologischen Entwicklungspotentiale der Region nachhaltig zu fördern, insbesondere durch die schnellere Erzielung wissenschaftlicher Forschungsergebnisse.

Dies soll durch die Wahrnehmung folgender Aufgaben geschehen:

  • Entwicklungsförderung junger Wissenschaftler in der Region Mittelhessen
  • Initiierung von themengebundenen Arbeitskreisen unter Beteiligung von universitärer Forschung der Bio- und Nanotechnologie sowie wissenschaftlichen Instituten und Forschungsstellen
  • Information und Hilfestellung bei der Erschließung von Förderungsmöglichkeiten aus öffentlichen Quellen
  • Gewinnung und Einbindung weiterer Partner im Hinblick auf die technologische Entwicklungsförderung
  • Initiierung und Durchführung von Projekten zur Imageförderung der Initiative Bio- und Nanotechnologie

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§ 3
Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung, und zwar durch die Förderung der Biotechnologie und der Nanotechnologie.

  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  3. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
    Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

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§ 4
Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins können natürliche Personen sowie juristische Person und Personenvereinigungen werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über ihn entscheidet der Vorstand. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, kann der Antragsteller die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig.

  2. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.

  3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, die Auflösung der juristischen Person oder durch Ausschluss.

  4. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum 30.06 bzw. 31.12. eines Geschäftsjahres zulässig.

  5. Ein Mitglied kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es sich vereinsschädigend verhält oder den vollständigen jährlichen Mitgliedsbeitrag trotz Mahnung nicht entrichtet hat. Der Beschluss ist dem Mitglied unter Angabe von Gründen mitzuteilen.

  6. Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht und begründet werden.

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§ 5
Mitgliedsbeiträge

Der Verein erhebt zur Erfüllung seiner Aufgaben Beiträge, die in einer von der Mitgliederversammlung zu beschließenden gesonderten Beitragsordnung zusammen mit den Zahlungsmodalitäten festgelegt werden.


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§ 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.

  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und seine Ziele - auch in der Öffentlichkeit - in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen, die Bestimmungen der Satzung einzuhalten und die Mitgliedsbeiträge gemäß der Beitragsordnung zu zahlen.

  3. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung kann nur persönlich ausgeübt werden. Es ist von der Zahlung des vorjährigen Mitgliedsbeitrages abhängig.

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§ 7
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
       a. die Mitgliedsversammlung
       b. der Vorstand

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§ 8
Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht ein Organ zuständig ist.
    Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:

    a. Genehmigung der vom Vorstand vorzulegenden Jahres- und Haushaltsplanung
    b. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
    c. Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
    d. Entlastung des Vorstandes
    e. Wahl des Vorstandes
    f. Wahl der Kassenprüfer
    g. Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge
    h. Beschluss und Änderung der Beitragsordnung
    i. Satzungsänderung
    j. Auflösung des Vereins gem. § 12 dieser Satzung

  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins findet nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Quartal des Geschäftsjahres, statt.

  3. Die Mitgliedsversammlung wird vom Vorstand schriftlich oder durch E-Mail mit einer Frist von 2 Wochen unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse/E-Mail-Adresse gerichtet ist.

  4. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Intersse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.

  5. Anträge zur Mitgliederversammlung können beim Vorstand und von den Mitgliedern eingbracht werden. Sie sind mindestens 7 Tage (Datum des Poststempels) vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich oder per E-Mail mit Begründung einzureichen.

  6. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme eines Antrages ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

  7. Anträge auf Satzungsänderung sind unter Benennung des abzuändernden bzw. neu zu fassenden Paragraphen im genauen Wortlaut mit der Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen. Dies gilt auch für Anträge auf Auflösung des Vereins.

  8. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet.

  9. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag. Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
    Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt; dies gilt auch bei Wahlen.

  10. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

  11. Juristische Personen und Personenvereinigungen können sich in der Mitgliederversammlung auch durch mit schriftlicher Vollmacht versehene Personen vertreten lassen. Die Vollmacht kann generell oder für einzelne Versammlungen erteilt werden. Im erst genannten Fall erlischt sie mit Widerruf.

  12. Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

  13. Nichtmitglieder können als Gast zur Mitgliederversammlung zugelassen werden.

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§ 9
Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus

    dem Vorsitzenden
    einem oder mehreren stellvertetenden Vorsitzenden
    dem Schatzmeister
    einem oder mehreren Beisitzern

  2. Vorstand im Sinne des § 26 Bürgerliches Gesetzbuch sind der Vorsitzende, der/die stellvertretenden Vorsitzende(n) und der Schatzmeister.
    Hiervon sind jeweils zwei gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.

  3. Vorsitzender des Vereins ist kraft Amtes der Oberbürgermeister der Universitätsstadt Marburg als Initiator der Initiative für Biotechnologie und Nanotechnologie.

  4. Der Vorstand mit Ausnahme des Vorsitzenden wird von der Mitgliederversammlung in offener Abstimmung gewählt. Für die Wahl eines jeden Vortandsmitgliedes findet ein besonderer Wahlgang statt. Die Mitgliederversammlung kann geheime Wahl beschließen.

  5. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt auf die Dauer von 3 Jahren. Sie bleiben jedoch bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.

  6. scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, kann sich der Vorstand für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitgliedes durch Zuwahl aus den Reihen der Vereinsmitglieder ergänzen.

  7. Die Aufgaben des Vorstandes sind insbesondere
    a. die Führung der laufenden Geschäfte nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der     Mitgliederversammlung,
    b. die Vorbereitung der Jahresabschlüsse,
    c. die Vorbereitung der Jahresplanung sowie ggf. des Haushaltsplanes

  8. Der Vorstand ist berechtigt, für die Bearbeitung spezieller Themen Beiräte und deren Mitglieder zu berufen.

  9. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und mindestens 3 Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit eintscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden stellvertretenden Vorsitzenden.

  10. Die Sitzungen des Vorstandes sind vertraulich. Die gefassten Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten.

  11. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der/einer der stellvertretende(n) Vorsitzende(n).

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§ 10
Geschäftstelle

  1. Zur Verwaltung seiner Geschäfte bedient sich der Vorstand der Geschäftstelle, an deren Spitze ein Geschäftsstellenleiter steht. Sie ist beim Oberbürgermeister der Universitätsstadt Marburg als dem Vorsitzenden der Initiative kraft Amtes angesiedelt.

  2. Aufgabe der Geschäftsstelle ist es, Beschlüsse und Weisungen des Vorstandes umzusetzen und das Tagesgeschäft zu erledigen.

  3. Die Aufgaben werden in einer Geschäftsordnung bestimmt, die vom Vorstand erlassen wird.

  4. Der Geschäftsstellenleiter wird vom Vorstand der Gesellschaft bestellt und kann von diesem jederzeit einberufen werden.

  5. Der Geschäftsstellenleiter oder sein Vertreter nehmen an den Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung teil.

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§ 11
Kassenprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für die Dauer von einem Jahr. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes, eines von ihm eingesetzten Ausschusses oder Mitarbeiter der Geschäftstelle sein. Wiederwahl ist zulässig.

  2. Den Kassenprüfern obliegt die Prüfung der Rechnungs- und Kassenführung, der ordnungsgemäßen Verbuchung der Mittel sowie die Feststellung der satzungsgemäßen und steuerlich korrekten Mittelverwendung. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Aufgaben.
    Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung püber das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

§ 12
Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer dazu gesondert einberufenen Mitgliederversammlung mit der in § 8 Abs. 10 festgelegten Mehrheit beschlossen werden.

  2. Erfolgt ein Auflösungsbeschluss, sind der Vorsitzende sowie der Schatzmeister gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren des Vereins.
    Diese Bestimmung gilt entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

  3. Das nach Abschluss der Liquidation verbleibende Vereinsvermögen fällt an den Marburger Universitätsverbund e.V..

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§ 13
Inkrafttreten

Vorstehende Satzung ist von der Gründerversammlung am 27.11.2006 beschlossen worden. Sie tritt mit der Beschlussfassung in Kraft.


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Beitragsordnung
der

Initiative
Biotechnologie und Nanotechnologie e.V.

§ 1
Beitragshöhe

Der Beitrag beträgt für natürliche Personen 60,00 € und für juristsche Personen sowie Personenvereinigungen 600,00 € jährlich.

§ 2
Beitragszahlung

Die Mitglieder sind verpflichtet, den Beitrag für das laufende Kalenderjahr bis spätestens 1. März des betreffenden Jahres zu entrichten.

§ 3
Inkrafttreten

Die Beitragsordnung wurde in der vorliegenden Fassung am 27.11.2006 beschlossen. Sie tritt mit ihrer Beschlussfassung in Kraft.

 

Der Vorstand

 

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